St. Petersburg Reisen

Visum Information

Für eine Russland Reise haben Sie 2 Möglichkeiten Ihr Visum zu beantragen:

  • Das elektronische Visum (E-Visum)

        (für Reisen bis max. 16 Tage)

        oder

  • Das klassische Visum

       (für Reisen über 16 Tage – Mehr Informationen dazu lesen Sie weiter unten)

Die Visumbeschaffung erledigen wir für alle Gäste, die bei uns ein Reisepaket gebucht haben.

E-Visum

Das E-Visum können Bürger ab dem 01.08.2023 aus 55 Ländern, darunter Deutschland, Österreich, Schweiz beantragen. Dies kann man jetzt online erledigen. Das E-Visum wird auf dem elektronischen Wege (per Email) übermittelt. Kein Passversenden für mehrere Wochen mehr notwendig und auch keine Visumeinladung mehr nötig.

Für Gäste, die bei uns ein Reisepaket gebucht haben, erledigen wir die Formalitäten wie z.B. das Ausfüllen des Online-Visumantrags.

 

Bearbeitungszeit und Gültigkeit des E-Visums

  • Die Beantragung des E-Visums kann frühestens 40 Tage vor Reisebeginn und spätestens 4 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
  • Die Bearbeitungsdauer des E-Visums beträgt nur 4 Tage.
  • Das E-Visum ist gültig für eine Russland Reise bis maximal 16 Tage.

Allerdings es hat das E-Visum eine Gültigkeit ab dem Tag der Ausstellung für 60 Tage.

Es ist so zu verstehen:

Ihr Visum wird z.B. am 1. Juni ausgestellt. Ihre Reise bis maximal 16 Tage muss in dem Fall im Zeitraum ab dem 1. Juni bis 30. Juli stattfinden. Man hat hier also eine gewisse Flexibilität, wann genau die Reise in diesem Zeitfenster von 60 Tagen stattfindet.

  • Sie können sich mit dem E-Visum in ganz Russland aufhalten.
  • Das Visum gilt nur für eine einmalige Einreise.

 

Was Sie benötigen und beachten müssen:

  • Ihr Reisepass muss nach Ablauf des Visums noch mindestens 6 Monate gültig sein und mindestens eine freie Doppelseite für Stempel an der Passkontrolle besitzen. Sie benötigen einen sauberen Scan von Ihrem Reisepass. Dieser sollte hochwertig und eine gute Auflösung aufweisen. Nicht schief.
  • Ihr Passfoto muss unbedingt ein biometrisches, farbiges Passfoto auf weißem Hintergrund sein. Abmessungen: 3,5 x 4,5 cm. Nicht älter als 6 Monate. Das JPG-Bild muss eine hochwertige Qualität besitzen und darf nicht schief sein. Die Anforderungen sind hoch, deshalb gehen Sie am besten zum Fotografen.
  • Des Weiteren benötigen Sie eine Bestätigung einer Auslandskrankenversicherung. In der Bestätigung muss entnommen werden, dass diese für die Russische Föderation gültig ist und eine Deckungssumme von mindestens 30.000€ beinhaltet. Rufen Sie am besten Ihre Versicherung an und bitten um Zusendung von einem entsprechenden Nachweis für Ihre Russlandreise bzw. sagen Sie „zur Vorlage beim russischen Konsulat“. Die Versicherung weiß dann wie so eine Bestätigung auszusehen hat.
  • Das Ausfüllen des Online-Visumantrags und den Versand aller notwendiger Scans an das russ. Konsulat übernehmen wir gerne für unsere Gäste, die bei uns ein Reisepaket gebucht haben. Dies ist unser Service an Sie.

Für Gäste, die bei uns keine Reise gebucht haben, ist es kein Beinbruch. Sie können den Visumantrag in Eigenregie selbst ausfüllen online auf der Seite des russischen Außenministeriums unter: http://electronic-visa.kdmid.ru/ 

Dort wird Schritt für Schritt alles erklärt. Die Seite ist in Englisch.

  • Nach der Bearbeitungszeit von 4 Werktagen (Plus einige Werktage unserer Bearbeitungszeit) erhalten Sie das E-Visum per Email zugesandt. Sie können es ausdrucken und auf Ihrem Smartphone abspeichern. Bei der Passkontrolle am Flughafen bzw. der Passkontrolle an der Grenze ist das Visum zusammen mit dem Reisepass entweder als Ausdruck oder mit dem Smartphone vorzuzeigen. Wir empfehlen, das fertige E-Visum zusätzlich auf Papierauszudrucken und auf die Reise mitzunehmen. Denn die Aufbewahrung auf dem Handy ist nicht immer sicher.

Wir empfehlen, das E-Visum rechtzeitig vor der Reise zu beantragen, damit noch genügend Zeit bis zur Reise bleibt, sollte etwas dabei nicht klappen. Bitte bereiten Sie alle Visumunterlagen sicherheitshalber schon im Vorfeld vor.

Bitte beim Passfoto aufpassen! Oft liegt eine Ablehnung des E-Visums an dem Passfoto! Das Passfoto sollte:

  1. Nicht älter als 6 Monate sein,
  2. Biometrisch, nicht schief.
  3. Farbig, auf weißem Hintergrund, kein grauer oder sonstig farbiger Hintergrund.
  4. Gute Qualität, deshalb bitte nicht selbst schießen, sondern nur professionelles Passfoto vom Fotographen verwenden!
  5. Abmessungen: 3,5 x 4,5 cm (Standardabmessungen eines üblichen Passfotos)
  6. Auf dem Passfoto fürs Visum sollten Sie ähnlich aussehen wie auf dem Foto im Reisepass. Ihr Gesicht muss in der Bildmitte ausgerichtet sein. Geradeaus schauen, nicht lächeln, geschlossener Mund. Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zur Ablehnung der Visumerteilung führen.
  7. UND es sollte ein sauberer, scharfer Scan im JPG-Format sein. (Dateigröße max. 500 KB)
  8. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass der Scan des Passfotos nicht schief ist.

Ebenso sollte ein Scan vom Reisepass hochwertig und eine gute Auflösung aufweisen. Nicht schief.

 

Was Sie bitte unbedingt beachten müssen, wenn Sie das E-Visum selbst beantragen:

Die Einreise mit E-Visum ist nicht an allen Grenzübergangsstellen möglich. Informieren Sie sich am besten auf der Internetseite der russischen Botschaft. Für alle unseren ausgeschriebenen Reisen ist dies berücksichtigt und die Einreise garantiert.

Nur geringe Abweichungen, Zahlendrehen bei Namen, Geburtsdatum im Visumantrag z.B. in der Passnummer anstatt der „Null“ wird versehentlich der „Buchstabe O“ übermittelt, können zur Verweigerung der Einreise führen! Bitte unbedingt alle Vornamen angeben ohne Umlaute. Unten im Reisepass ist eine maschinenlesbare Zeile. Dort ist die Schreibweise der Namen zu entnehmen.

Beachten Sie, dass wir keine Haftung übernehmen, sollte das von Ihnen selbst beantragte E-Visum z.B. durch unkorrekte übermittelte Daten die Einreise nicht möglich ist.

Klassisches Visum

Um Ihr Visum kümmern wir uns. Für die Visumbeschaffung benötigen Sie:

  • Einen vor Reiseantritt noch mind. 6 Monate (nach Reiserückkehr) gültigen Reisepass.
  • Ein technisch korrektes Passfoto für das Visum.
  • Sie müssen auslandskrankenversichert sein. (Pflicht!)

Die Visumbeschaffung für das klassische Visum erledigen wir für Sie bei einer Buchung automatisch! Sie erhalten von uns die notwendigen Visumunterlagen und Informationen per Post zugesandt. Alles ist von uns so einfach wie nur möglich erklärt und bestens vorbereitet. Dazu ein Hinweis: Wir erledigen für unsere Gäste auch das lästige Online-Ausfüllen des Visumantrags, so dass Sie damit erst gar nicht konfrontiert werden.

Ihre Aufgabe wäre: Sie schicken bitte Ihren Reisepass, Ihr Passfoto und eine Bestätigung der Ihrer Auslandskranken-Versicherung an uns per Einschreiben. Am besten bitte bei Ihrem Versicherungsunternehmen anrufen und um Zusendung einer „Bestätigung für eine Russlandsreise“ bitten. Nach einigen ‚Werktagen haben Sie eine solche Bestätigung in Ihrem Briefkasten. Das war’s schon. Der Rest wird für Sie von uns erledigt.

Nach der Visumbearbeitungszeit von etwa 2-3 Wochen ab dem Eingang Ihrer Reisepässe, bekommen Sie Ihre Pässe zusammen mit dem fertigen Visum per Einschreiben nach Hause zugeschickt. Falls es mit dem Visum schneller als 2-3 Wochen gehen soll – kein Problem, es gibt auch ein Expressvisum – jedoch teurer je kürzer die Visumbearbeitungszeit. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, so beraten wir Sie gern.

Vorteile und Nachteile des E-Visums im Vergleich zum normalen Visum:

Vorteile:

Die Vorteile des E-Visums sind ganz klar: Nur 4-Tage Visumbearbeitung und Beantragung von zu Hause in Eigenregie möglich. Kein Passversenden notwendig. Mit 50€ ist es auch günstiger als das klassische Visum.

Nachteile:

  • Die Beantragung des E-Visum kann frühestens 40 Tage vor Reisebeginn und spätestens 4 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Das Zeitfenster darf nicht verschlafen werden. Man sollte in der Zeit nicht verreisen, oder zumindest dann alles Notwendige für die Visumbeantragung bei sich haben.
    Die Beantragung des normalen Visums für 155,00 EUR kann hingegen auch ab 9 Monate vor Reiseantritt erfolgen.
  • Um das E-Visum kümmern Sie sich in Eigenregie. Achten Sie auf Zahlendreher bei der Eingabe der Passdaten. Ansonsten könnte das Visum nicht nur abgelehnt werden, sondern man könnte auch bei der Passkontrolle wieder nach Hause geschickt werden.
    Um das normale Visum kümmern wir uns. Wir füllen den Visumantrag für Sie aus.
    Mehrere Kontrollstellen kontrollieren die Richtigkeit aller Daten.
  • Sollten Sie den Ausdruck verlieren bzw. nicht mehr auf dem Smartphone haben, wird Ihnen die Einreise verweigert.
    Das klassische Visum wird vom Konsulat in Ihren Reisepass eingeklebt.

TIPP! Bei dem E-Visum bitte gerade beim Passfoto aufpassen!

Oft liegt eine Ablehnung des E-Visums an dem Passfoto! Deshalb achten Sie bitte auf die Anforderungen. Das Passfoto sollte:

  1. nicht älter als 9 Monate sein,
  2. biometrisch,
  3. farbig,
  4. auf hellem Hintergrund,
  5. gute Qualität haben, deshalb bitte nicht selbst schießen, sondern nur professionelle Fotos vom Fotographen verwenden!!!
  6. Abmessungen: 3,5 x 4,5 cm (Standardabmessungen eines üblichen Passfotos)
  7. Auf dem Foto fürs Visum sollten Sie ähnlich aussehen wie auf dem Foto im Reisepass. Sonst könnte dies womöglich zur Ablehnung der Visumerteilung führen.
  8. UND es sollte ein sauberer, scharfer Scan im JPG-Format sein. (Dateigröße max. 500 KB)
  9. Achten Sie auch unbedingt darauf, dass der Scan des Passfotos nicht schief ist.

Wenn Sie sich für das E-Visum entscheiden, beachten Sie bitte ganz genau die Anforderungen des Passfotos, die Sie auch auf der Seite des russischen Außenministeriums nachlesen können.

Beachten Sie, dass wir bei einer (eher unwahrscheinlichen aber möglichen) Ablehnung von Ihnen beantragten E-Visums mit z.B. falsch übermittelten Passdaten keine Haftung übernehmen.

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Reisen als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind, die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen [gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung [Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
  • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

 

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB! bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).

2. Zahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.

3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen [sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, .
  • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
  • Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. der genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Mitwirkungspflichten der Reisenden

7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 6511 BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

7.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

  • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
  • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (.,P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

7.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

8.3. Ansprüche nach dem § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 6 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

8.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online- Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

STAND 01.07.2018

Reiseveranstalter: Newa Reisen

Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 

Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”