(für Reisen bis max. 30 Tage)
oder
(für Reisen über 30 Tage – Mehr Informationen dazu lesen Sie weiter unten)
Die Visumbeschaffung erledigen wir für alle Gäste, die bei uns ein Reisepaket gebucht haben.
Das E-Visum können Bürger ab dem 01.08.2023 aus 55 Ländern, darunter Deutschland, Österreich, Schweiz beantragen. Dies kann man jetzt online erledigen. Das E-Visum wird auf dem elektronischen Wege (per Email) übermittelt. Kein Passversenden für mehrere Wochen mehr notwendig und auch keine Visumeinladung mehr nötig.
Für Gäste, die bei uns ein Reisepaket gebucht haben, erledigen wir die Formalitäten wie z.B. das Ausfüllen des Online-Visumantrags.
Allerdings es hat das E-Visum eine Gültigkeit ab dem Tag der Ausstellung für 120 Tage.
Es ist so zu verstehen:
Ihr Visum wird z.B. am 1. Juni ausgestellt. Ihre Reise bis maximal 30 Tage muss in dem Fall im Zeitraum ab dem 1. Juni bis 30. Juli stattfinden. Man hat hier also eine gewisse Flexibilität, wann genau die Reise in diesem Zeitfenster von 120 Tagen stattfindet.
Für Gäste, die bei uns keine Reise gebucht haben, ist es kein Beinbruch. Sie können den Visumantrag in Eigenregie selbst ausfüllen online auf der Seite des russischen Außenministeriums unter: http://electronic-visa.kdmid.ru/
Dort wird Schritt für Schritt alles erklärt. Die Seite ist in Englisch.
Wir empfehlen, das E-Visum rechtzeitig vor der Reise zu beantragen, damit noch genügend Zeit bis zur Reise bleibt, sollte etwas dabei nicht klappen. Bitte bereiten Sie alle Visumunterlagen sicherheitshalber schon im Vorfeld vor.
Bitte beim Passfoto aufpassen! Oft liegt eine Ablehnung des E-Visums an dem Passfoto! Das Passfoto sollte:
Ebenso sollte ein Scan vom Reisepass hochwertig und eine gute Auflösung aufweisen. Nicht schief.
Die Einreise mit E-Visum ist nicht an allen Grenzübergangsstellen möglich. Informieren Sie sich am besten auf der Internetseite der russischen Botschaft. Für alle unseren ausgeschriebenen Reisen ist dies berücksichtigt und die Einreise garantiert.
Nur geringe Abweichungen, Zahlendrehen bei Namen, Geburtsdatum im Visumantrag z.B. in der Passnummer anstatt der „Null“ wird versehentlich der „Buchstabe O“ übermittelt, können zur Verweigerung der Einreise führen! Bitte unbedingt alle Vornamen angeben ohne Umlaute. Unten im Reisepass ist eine maschinenlesbare Zeile. Dort ist die Schreibweise der Namen zu entnehmen.
Um Ihr Visum kümmern wir uns. Für die Visumbeschaffung benötigen Sie:
Die Visumbeschaffung für das klassische Visum erledigen wir für Sie bei einer Buchung automatisch! Sie erhalten von uns die notwendigen Visumunterlagen und Informationen per Post zugesandt. Alles ist von uns so einfach wie nur möglich erklärt und bestens vorbereitet. Dazu ein Hinweis: Wir erledigen für unsere Gäste auch das lästige Online-Ausfüllen des Visumantrags, so dass Sie damit erst gar nicht konfrontiert werden.
Ihre Aufgabe wäre: Sie schicken bitte Ihren Reisepass, Ihr Passfoto und eine Bestätigung der Ihrer Auslandskranken-Versicherung an uns per Einschreiben. Am besten bitte bei Ihrem Versicherungsunternehmen anrufen und um Zusendung einer „Bestätigung für eine Russlandsreise“ bitten. Nach einigen ‚Werktagen haben Sie eine solche Bestätigung in Ihrem Briefkasten. Das war’s schon. Der Rest wird für Sie von uns erledigt.
Nach der Visumbearbeitungszeit von etwa 2-3 Wochen ab dem Eingang Ihrer Reisepässe, bekommen Sie Ihre Pässe zusammen mit dem fertigen Visum per Einschreiben nach Hause zugeschickt. Falls es mit dem Visum schneller als 2-3 Wochen gehen soll – kein Problem, es gibt auch ein Expressvisum – jedoch teurer je kürzer die Visumbearbeitungszeit. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, so beraten wir Sie gern.
Die Vorteile des E-Visums sind ganz klar: Nur 4-Tage Visumbearbeitung und Beantragung von zu Hause in Eigenregie möglich. Kein Passversenden notwendig. Mit 50€ ist es auch günstiger als das klassische Visum.
Oft liegt eine Ablehnung des E-Visums an dem Passfoto! Deshalb achten Sie bitte auf die Anforderungen. Das Passfoto sollte:
Wenn Sie sich für das E-Visum entscheiden, beachten Sie bitte ganz genau die Anforderungen des Passfotos, die Sie auch auf der Seite des russischen Außenministeriums nachlesen können.
Beachten Sie, dass wir bei einer (eher unwahrscheinlichen aber möglichen) Ablehnung von Ihnen beantragten E-Visums mit z.B. falsch übermittelten Passdaten keine Haftung übernehmen.
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Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages.
1.1. Für alle Buchungswege telefonisch, online etc. gilt:
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:
1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
2.1. Aus Kundenfreundlichkeit verzichtet Newa Tours auf eine Anzahlung. Der Reisepreis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig erst nach Erhalt aller notwendigen Reiseunterlagen und ausgestellten Flugtickets, die von Newa Tours im Vorfeld bereits gebucht und auf Vorleistung bezahlt sind.
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (gemäß Stornotafel siehe 4.3) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Stornobedingungen:
Bei Stornierung der Reise gelten folgende Stornobedingungen:
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
6.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels sofern er erheblich ist, kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.
6.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen
6.4. Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
7.3. Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter wird auf einem dauerhaften Datenträger in Schriftform empfohlen.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
9.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
9.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.
STAND 13.11.2025
Reiseveranstalter: NEWA Tours / Russland Reisen
Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”