St. Petersburg Reisen

Über uns

Newa Tours ist ein Reiseveranstalter, der sich gezielt auf die Organisation v. Reisen nach St. Petersburg und Moskau spezialisiert hat. Zusammen mit unseren kompetenten Partnern vor Ort organisieren wir unseren Kunden unvergessliche Reisen in die Zarenmetropolen, dabei setzen wir unser Augenmerk besonders auf die Qualität. Kompetenz und persönlicher Umgang mit unseren Gästen stehen bei uns im Mittelpunkt. Wir organisieren für Sie einen kompletten Service und bieten Ihnen alle Leistungen als geschnürtes und attraktives Paket an.

Unsere über 20-jährige Erfahrung als Spezialreiseveranstalter sichert zusätzlich den Erfolg Ihrer Reise. Der hauptsächliche Grund für den Erfolg ist das eingespielte Team von Newa Reisen. Bei uns erwartet Sie eine anspruchsvolle Beratung, welche eine wichtige Grundlage für Ihre unvergessliche Reise nach St. Petersburg oder Moskau bildet. Entsprechend stolz sind wir auf unsere begeisterten Kunden und die positiven Referenzen & Reiseberichte aus den letzten fünfzehn Jahren. Gerne können Sie diese bei uns auf der Seite anschauen, um sich einen besseren Einblick in unseren Service zu verschaffen, sich gleichzeitig inspirieren zu lassen oder Ihre Vorfreude auf eine der Städtereisen zu wecken.

Newa Tours – über 20 Jahre Erfahrung, Vertrauen und Begeisterung für Russlandreisen

Seit mehr als zwei Jahrzehnten steht Newa Tours für authentische, persönlich betreute und sorgfältig organisierte Reisen nach Russland.
In dieser Zeit durften wir Tausende zufriedene Gäste begleiten – Menschen, die mit uns Kultur, Geschichte und Herzlichkeit in Russland erlebt haben und mit vielen neuen Eindrücken zurückgekehrt sind.

Gerne können Sie all die positiven sowie aktuellen Reiseberichte unserer Gäste nachlesen und sich inspirieren lassen – hier im Menupunkt Reiseberichte. Diese authentischen Stimmen geben einen wunderbaren Einblick in das, was Sie erwartet und laden zum Träumen ein. 

Unsere Geschichte ist geprägt von Beständigkeit, Leidenschaft und Mut. Wir haben herausfordernde Zeiten überstanden – von der Corona-Pandemie bis hin zu den aktuellen politischen Veränderungen in Europa – und dabei nie aufgehört, nach Lösungen zu suchen. Während viele Anbieter ihren Betrieb eingestellt haben, sind wir unseren Weg weitergegangen: stark, erfahren und serviceorientiert.

Die jüngsten EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation haben uns vor eine neue Aufgabe gestellt. Doch anstatt aufzugeben, haben wir neue Wege gefunden: Heute agieren wir von unserem neuen Firmensitz auf den Philippinen – ein Schritt, der uns Unabhängigkeit, Flexibilität und Stabilität verleiht.
So können wir unseren Gästen weiterhin die Qualität, Sicherheit und persönliche Betreuung bieten, für die Newa Tours seit über 20 Jahren steht.

Unser Team arbeitet weiterhin mit derselben Leidenschaft und Hingabe – deutschsprachig, zuverlässig und lösungsorientiert.
Wir glauben daran, dass jede Herausforderung eine Chance in sich trägt – und dass Reisen verbinden, inspirieren und Brücken bauen können.

Newa Tours bleibt, was es immer war: Ein Reiseunternehmen mit Herz, Erfahrung und dem festen Glauben daran, dass Weltoffenheit und menschliche Begegnungen die Welt ein Stück schöner machen. 🌍💙

Die Philosophie unseres Unternehmens

Der Grund für unseren Erfolg ist das Team von Newa Tours. Die Beratung gegenüber unseren Kunden basiert auf einem anspruchsvollen und zugleich vertrauensvollen Niveau, welches in unserer Unternehmensphilosophie festgeschrieben ist. Leidenschaft ist unser zentraler Antrieb und die Basis für einen exzellenten Service. Unsere über 20-jährige Erfahrung als Reiseveranstalter sichert zusätzlich den Erfolg Ihrer Reise. Die folgenden Werte machen Newa Tours aus:

  • Umfangreiche Beratung
  • Kompetenz und Vertrauen
  • Qualität und Sicherheit

 

Die vielseitigen Angebote, sowie unsere Flexibilität und Professionalität – all das zusammen ist der Schlüssel dazu, Ihre St. Petersburg / Moskau Reise zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Das Ziel von Newa Reisen ist die Zufriedenheit unserer Gäste. Unser Unternehmen sieht sich als Ganzes, um jeden Tag Ihre Reise perfekt zu gestalten. Sie erwartet ein Arrangement mit Übernachtung in einem stets zentral gelegenen Hotel. Unsere qualifizierte, Deutsch sprechende Reiseleitung führt Sie kompetent zu allen Sehenswürdigkeiten und Highlights der einstigen Zarenstadt. Wir bemühen uns, für Sie auch die bestmöglichen Flugzeiten auszuwählen. Somit können Sie die Zeit vor Ort vom ersten bis zum letzten Reisetag optimal nutzen. Dies ist der berechtigte Anspruch unserer Gäste, die bei uns einen kundenorientierten Service erwarten. Denn unser Ziel ist es, Ihren persönlichen Wünschen gerecht zu werden.

Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

Unsere Reiseleiter

Unser Partner ist ein junges, dynamisches Team. Gemeinsam setzen wir uns als Ziel, unseren Kunden St. Petersburg und Moskau auf eine persönliche Art näher zu bringen. Wir bitten um ein besonderes Augenmerk darauf, dass Sie durch unser eigenes Newa-Team vor Ort betreut werden. Wir kennen uns alle untereinander sehr gut. Dank unserer effektiven Kommunikation sowie sorgfältigem Austausch mit unseren Reiseleitern, und nicht zuletzt dank unserer langjährigen Erfahrung, sind wir in der Lage, für unsere Gäste erstklassige Reisen auf höchstem Niveau zu organisieren.

Auch wenn Sie sich entscheiden als Reisegruppe, als Verein, als Freundeskreis, oder Familie nach St. Petersburg kommen – Ihr persönlicher und qualifizierter Reiseleiter steht während Ihrem gesamten Aufenthalt in St. Petersburg nur Ihnen bzw. Ihrer Privatgruppe zur Verfügung. Unsere Reiseprogramme sind qualitativ und hochwertig. 

Gemeinsam mit Ihrer deutschsprachigen Reiseleitung unternehmen Sie Stadtführungen, Museumsbesichtigungen und Ausflüge. Unsere qualifizierten Reiseleiter geben Ihnen wertvolle Tipps und Auskünfte und sind Ihnen während Ihrer Reise stets ein guter Freund und Gesprächspartner. Sie können Ihnen außerdem bei Übersetzungen, Geldwechsel sowie Reservierungen von Plätzen in Restaurants und Theatern behilflich sein. Sie sind quasi die Brücke zwischen Ihnen und St. Petersburg. Profitieren Sie von unserem Insiderwissen.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch eine ausgezeichnete englisch-, französisch-, italienisch-, spanisch-, oder chinesischsprachige Reiseleitung an. Sprechen Sie uns bitte an. Wir betreuen z.B. seit Jahren zufriedene Kunden aus der ital. / franz. Schweiz, aber auch englischsprachige Gruppen.

St.Petersburg Reiseleiterin Daria
St.Petersburg Reiseleiterin Julia
St.Petersburg Reiseleiterin Olga
St.Petersburg Reiseleiterin Nadja

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind, die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung [Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3.   Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
  • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen” oder „zahlungspflichtig bestellen” oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen” oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften  bei Pauschalreiseverträgen nach, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. 

  1. Zahlung

2.1. Aus Kundenfreundlichkeit verzichtet Newa Tours auf eine Anzahlung. Der Reisepreis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig erst nach Erhalt aller notwendigen Reiseunterlagen und ausgestellten Flugtickets, die von Newa Tours im Vorfeld bereits gebucht und auf Vorleistung bezahlt sind.

  1. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (gemäß Stornotafel siehe 4.3) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

Stornobedingungen:

Bei Stornierung der Reise gelten folgende Stornobedingungen:

  • bis 49 Tage vor Reiseantritt fallen 200 €/Pers. an.
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises.
  • bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises.
  • bis 7 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises.
  • bis 0 Tage bzw. Nichtreiseantritt: 85% des Reisepreises.
  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

  1. Mitwirkungspflichten der Reisenden

6.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

6.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels sofern er erheblich ist, kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

6.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

  • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.”) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
  • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (.,P.I.R.”) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

6.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

  1. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

7.3. Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter wird auf einem dauerhaften Datenträger in Schriftform empfohlen.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

9.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

STAND 13.11.2025

Reiseveranstalter: NEWA Tours / Russland Reisen

Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 

Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”