St. Petersburg Reisen

Referenzen und Reiseberichte unserer Gäste (Jahr 2021) Über 20 Jahre Qualität und Service

Sehr geehrte Besucher, hier können Sie die Reiseberichte unserer Gäste aus den letzten 20 Jahren nachlesen und einen genaueren Einblick in unseren Service gewinnen. Klicken Sie auf das entsprechende Jahr, dass Sie persönlich interessiert.

Reiseberichte aus dem Reisejahr 2021

Liebes Newa-Team,

wir waren im September 2021 in St. Petersburg.

Das war (vor allem wegen der wechselnden Corona-Regeln) organisatorisch und bürokratisch eine Herausforderung die wir Dank Ihrer hervorragenden Vorbereitung, Begleitung und aktuell bereitgestellter Information gemeistert haben.

Die Reise selbst war wirklich sehr, sehr schön – das Reiseprogramm, die Organisation vor Ort und vor allem die Reiseleitung hätten nicht besser sein können.

Unsere Reiseleiterin Julia war immer bestens informiert und ist auch auf individuelle Wünsche eingegangen. Ihr Mann Andrej, unser Fahrer, hat immer dafür gesorgt dass wir überall pünktlich abgeholt wurden bzw. angekommen sind und hat auch den Flughafen-Transfer übernommen. Auf Grund unserer kleinen Gruppe (3 Personen) war alles sehr individuell und persönlich. So konnten wir auch viele Fragen zum Leben in St. Petersburg und in Russland stellen.

St. Petersburg ist wirklich eine Reise wert. Da auf Grund der Corona-Situation nur wenig Tourismus stattfand waren wir z.B. in der Eremitage und im Bernsteinzimmer nahezu allein und konnten so die Eindrücke voll und ganz auf uns wirken lassen.

Alles in Allem vielen Dank – wenn wir wieder einmal nach Russland reisen werden wir in jedem Fall wieder auf Sie zukommen!

Gudrun, Sybill und Peter

Sehr geehrter Herr Klein

Unsere Reise nach St. Petersburg wird für uns ein bleibendes Erlebnis sein. Trotz der Pandemie bedingten Probleme hatte die Organisation sehr gut funktioniert. Die netten und kompetenten Reiseführerinnen und Busfahrer hatten uns die Sehenswürdigkeiten und die Schönheiten der Stadt sehr gut vermittelt. Glücklicherweise konnten wir die regionalen leckeren Mittagsangebote genießen und haben dafür gerne auf das Lunchpaket verzichtet. Der tollste Eindruck waren die Weißen Nächte an der Newa mit dem Öffnen der Brücken. Wir sind froh diese Reise unternommen zu haben und konnten wegen den weltweiten Reisebeschränkungen die Museen recht menschenleer erleben.

Viele Dank für das Reiseerlebnis

Mit besten Grüßen Martina und Carsten

Wir waren das erste Mal in St. Petersburg, sogar das erste Mal in Russland, und das ausgerechnet während der Corona-Pandemie.

Eugen Klein hat uns im Vorfeld hervorragend informiert und beraten, und das Team vor Ort, bestehend aus Reiseleitung und Fahrer, hat sich absolut persönlich um uns gekümmert.

Alles lief wie am Schnürchen, die beiden sind super eingespielt. Wir konnten so sehr bequem und unter fachmännischer Leitung die wunderbaren Bauten von St. Petersburg und Umgebung bewundern.

Auch die Auswahl des Hotels passte. Olga und der Fahrer haben sich super um uns gekümmert und uns jeden Wunsch von den Augen abgelesen. Als Olga merkte z.B. dass wir an der Metro interessiert waren, so ist sie mit uns Metro gefahren. Sehr geduldig und fachmännisch ist sie auch auf die Fragen unseres Sohnes eingegangen.

Der Mix, dass wir den Tag über Programm hatten und dann ab nachmittags freie Zeit, war super.

Vielen Dank an alle!

Marion und Andreas

Sehr geehrter Herr Klein,

liebes Team von NEWA,

über die Weihnachtstage waren wir zum zweiten Mal, gebucht über NEWA, in St. Petersburg.

Ihre Beratung und Ihr Service (Ballett und Konzertkartenbestellung) bei der Planung der Reise waren bestens.

Vor Ort genossen wir die Pünktlichkeit von Fahrer Anton bei den Transfers von und zum Flughafen bzw. Hotel.

Das Hotel „Astoria“ ließ wahrlich keine Wünsche offen.

Als Kunstliebhaber war es für uns sehr angenehm, dass wir in allen Museen, auch der Eremitage, in Ruhe und ohne Menschenmassen die Kunstwerke genießen konnten.

Im Übrigen ist auch ein Besuch des „ERARTA“, eines Privatmuseums für zeitgenössische russische Kunst, sehr empfehlenswert.

Was fehlte war „Väterchen Frost“ und Schnee. St. Petersburg erlebt den mildesten Winter seit knapp 50 Jahren. Aber die sehr schöne Weihnachtsbeleuchtung überall machte diesen Mangel wett. Davon zeugen auch einige beigefügte Fotos.

Sehr zufrieden kamen wir nach Hause. Bei künftigen Russlandreisen werden wir NEWA als Veranstalter gerne wiederwählen.

Viele Grüße

Uli und Renate

Zuallererst möchte ich ein großes Lob über die Reiseleitung von Julia aussprechen.

Sie ist kompetent, freundlich, geduldig, nett und verfügt über ein enormes Wissen.

Es war eine Freude, mit ihr und ihrem Fahrer Andrej unterwegs gewesen zu sein.

Freundliche Grüsse

Carmen

Sehr geehrter Herr Klein

Unsere kleine Gruppe ist Mitte Februar gespannt und mit hohen Erwartungen nach St. Petersburg gereist. Am Flughafen wurden wir von Julia und ihrem Mann empfangen und ins Hotel gebracht. Schon kurze Zeit später waren wir mit Julia zu Fuss unterwegs in der Altstadt von St. Petersburg. Sie hat uns neben den bekannten Sehenswürdigkeiten auch zu versteckten Ecken geführt, die in keinem Reiseführer erwähnt werden. Am nächsten Tag waren wir dann mit Katja und unserem Chauffeur unterwegs. Es war ein ausgefüllter Tag mit vielen Informationen und kurzweiligen Geschichten über die Romanovs. Da es ein Sonntag war, haben wir auch die wunderschönen Gesänge in zwei Kirchen miterleben dürfen. Am Abend haben wir im Mariinski eine Ballettaufführung besucht. Am nächsten Tag stand der Katharinenpalast in Puschkin auf dem Programm und als Krönung am Dienstag der Besuch der Eremitage. Ich kann gar nicht alles aufzählen. Es war überwältigend.

Ich möchte mich bei Ihnen und Ihrem Team sehr herzlich bedanken für die freundliche Beratung und die Organisation dieser wundervollen Reise. Sowohl Julia und ihr Mann als auch Katja haben uns mit Freude ihre Stadt gezeigt und uns deren Schönheit und deren Geschichte auf sehr sympathische und kompetente Weise näher gebracht. Auch das Hotel Astoria war eine ausgezeichnete Wahl. Die ganze Reise war ein Erlebnis, das wir nicht missen möchten. Unsere Erwartungen wurden mehr als erfüllt.

Herzliche Grüsse von vier begeisterten Kundinnen
Suzanne

Vielen Dank!

Liebe Gäste,

vielen lieben Dank für so schöne Reiseeindrücke.
Wir sind alle sehr froh, dass Ihnen unser Service gefallen hat.
Wir würden uns jederzeit freuen Sie wieder als unseren Gast in St. Petersburg begrüssen zu dürfen!!!

Mit besten Grüssen

Ihr Newa Tours-Team!

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind, die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung [Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3.   Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
  • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen” oder „zahlungspflichtig bestellen” oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen” oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften  bei Pauschalreiseverträgen nach, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. 

  1. Zahlung

2.1. Aus Kundenfreundlichkeit verzichtet Newa Tours auf eine Anzahlung. Der Reisepreis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig erst nach Erhalt aller notwendigen Reiseunterlagen und ausgestellten Flugtickets, die von Newa Tours im Vorfeld bereits gebucht und auf Vorleistung bezahlt sind.

  1. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (gemäß Stornotafel siehe 4.3) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

Stornobedingungen:

Bei Stornierung der Reise gelten folgende Stornobedingungen:

  • bis 49 Tage vor Reiseantritt fallen 200 €/Pers. an.
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises.
  • bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises.
  • bis 7 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises.
  • bis 0 Tage bzw. Nichtreiseantritt: 85% des Reisepreises.
  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

  1. Mitwirkungspflichten der Reisenden

6.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

6.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels sofern er erheblich ist, kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

6.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

  • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.”) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
  • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (.,P.I.R.”) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

6.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

  1. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

7.3. Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter wird auf einem dauerhaften Datenträger in Schriftform empfohlen.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

9.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

STAND 13.11.2025

Reiseveranstalter: NEWA Tours / Russland Reisen

Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 

Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”