Sehr geehrte Besucher, hier können Sie die Reiseberichte unserer Gäste aus den letzten 20 Jahren nachlesen und einen genaueren Einblick in unseren Service gewinnen. Klicken Sie auf das entsprechende Jahr, dass Sie persönlich interessiert.
Trotz Sanktionen, wie z.B. Luftraumsperrung, sind Reisen nach Russland weiter möglich!
Hallo Newa-Tours,
wir sind von unserer unvergesslichen Urlaubsreise zurück und möchten uns nochmals für die gute Organisation bei lhnen bedanken.
Es war eine Reise der Superlative die all unsere Erwartungen übertroffen hat, ob Größe, Schönheit oder Sauberkeit der Stadt und ihrer historischen Bauwerke, auch die Unterkunft war spitze. Ich kann nur jedem empfehlen, der Sankt Petersburg noch nicht gesehen hat, diese Reise zu machen.
P.S. Man glaubt man ist in einer anderen Welt, nicht wie sie von unseren Medien dargestellt wird. Man hat hier richtig viel Geld in die Hand genommen um die historischen Schätze zu erhalten.
Herzliche Grüße Eberhard mit Familie und Freunden.
Juli 2025
Hallo Newa Tours-Team,
nun möchten wir uns für die wunderbare Organisation vor und auch während unseres Aufenthaltes in St. Petersburg bedanken.
Am Flughafen wurden wir vom Fahrer Alexander trotz später Stunde sehr freundlich empfangen.
Am nächsten Tag in kleiner Gruppe mit Stadtrundfahrt und unserer Reiseleiterin Elena, die uns über den gesamten Aufenthalt sehr freundlich, geduldig mit wacher Fachkompetenz und perfekten Deutschkenntnissen durch die Tage in St.Petersburg führte.
Wir hörten nicht nur Zahlen und Fakten, sondern humorvoll zusammengestellt geschichtliche Anekdoten und wissenswertes über Stadt und Bewohner, dafür ein herzliches Dankeschön.
Erwähnenswert, das unserem Wunsch entsprochen wurde eine Ballettaufführung im renommierten Mariinsky -Theater zu besuchen und Eintrittskarten am 1.Tag uns übergeben wurden.
Wir besichtigten die Peter- und Paul Festung und Kathedrale, Peterhof Park , Katharinenpalast mit dem einzigartigen Bernsteinzimmer, Isaakskathedrale, die umfangreichen Räume der Eremitage, mit gezielt ausgewählten Kunstwerken.
Zum Abschluss das Fabergé – Museum beeindruckend nicht nur Raumgestaltung und Präsentation der unter anderem berühmten Eier.
Zu eigenen Unternehmungen war täglich und vor allem ein ganzer Tag für Besichtigungen und Erkundungen möglich.
Das Hotel Palace Bridge sehr zentral gelegen und fussläufig vieles erreichbar, übrigens mit einem hervorragendem Frühstück in einem außergewöhnlichem Ambiente.
Alle unsere Erwartungen sind vollständig übertroffen worden.
Es war eine wirklich gute Auswahl und wir können diese Reise mit dem historischem Potential auch in diesen Tagen sehr empfehlen.
Ich hoffe eines Tages wieder kommen zu können.
Ein herzliches Dankeschön .
Mit erfüllten Reisewünschen Grüßen wir Sie herzlichst Franz und Maria.
Juni 2025
Sehr geehrte Frau Kost,
unsere St. Petersburg Reise war wundervoll. Aus unserem etwas heruntergekommenen Defizit-Leningrad von vor 50 Jahren ist eine schöne eindrucksvolle moderne und offene Stadt geworden. Wir waren beeindruckt.
Unsere Reiseleiterin Natalja überschüttete uns in der touristischen Woche geradezu mit interessanten Informationen. Herrlich. Außerdem half sie uns wieder in die russische Sprache hineinzukommen, so dass wir in der zweiten Woche gut allein herumkommen konnten. Die zweite Woche begann mit einem Orgelkonzert am Sonntagabend in der Kirche St. Michael auf der Wasilewski-Insel, das uns Natalja vorgeschlagen hatte. Ein Ruhemoment nach der prall gefüllten touristischen Woche. Meine Unterlagen zeigen, dass in dieser Kirche vor 140 Jahren, 1886, mein Großvater getauft worden war, ein zusätzlich bewegender Moment. Wir haben dann mein früheres Institut im Norden (ИЭБФ) der Stadt besucht und mit ein paar Kollegen sprechen können. Sind allein den Newski Prospekt entlang geschlendert, Haben u.a. дом книги und гостинний двор besucht, bis hin zu Эрарта, einer Ausstellung moderner russischer Kunst.
Insgesamt war es toll und wir sind glücklich, dass wir es trotz aller äußeren Widrigkeiten gemacht haben. Nochmal ganz vielen Dank Ihnen, Elena und Natalja.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas und Gisela
Juni 2025
Sehr geehrter Herr Klein und Team von Newa,
wir sind wohlbehalten von unserer tollen Reise nach St. Petersburg zu Hause angekommen. Wir möchten uns ganz herzlich für die perfekte Organisation bedanken. Schon bei der Ankunft im Hotel wurden wir fürstlich empfangen. Am nächsten Tag erwartete uns eine ganztägige Stadtrundfahrt mit Fahrer Alexander und unseren Reiseleiterin Elena, die im perfekten deutsch mit einem enormen Wissen, egal ob geschichtlich, städtebaulich, ortskundig … uns die tolle Stadt St. Petersburg mit ihren vielen Sehenswürdigkeiten zeigte und erklärte. Außerdem konnten wir die die Peter-Paul-Festung sowie Kathedrale, den Sommergarten von Peter dem Großen besichtigen. Sehr beeindruckt waren wir dann am 3. Tag bei schönem Wetter vom grandiosen Park– und Schlossensemble der Zarenresidenz Peterhof. Später konnten wir dann noch den großen Palast von Pawlowsk besichtigen.
Höhepunkte waren ebenfalls der Katharinenpalast mit Bernsteinzimmer, Eremitage, Isaak-Kathedrale. An und in allen Sehenswürdigkeiten konnte Elena immer sehr viel berichten, sicherlich musste sie das eine oder andere wiederholen, weil wir uns es auf Grund der Flut der vielen Informationen und Eindrücke nicht alles gleich beim ersten Mal gemerkt hatten. Es blieb am Nachmittag noch Zeit für eigene Erkundungen.
Insgesamt wurden unsere Erwartungen vielfältig übertroffen. Wir können die Reise sehr empfehlen. Machen Sie anderen Interessenten Mut eine solche Reise nach St. Petersburg zu unternehmen.
Vielen, vielen Dank! Bleiben Sie gesund und machen Sie weiter so.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine und Jürgen
Oktober 2023
Nachdem wir 2019 eine wunderschöne Erlebnisreise mit der TRANSSIB von Moskau zum Baikalsee über „NEWA-Tours“ hatten, vertrauten wir weiterhin Herrn Klein und seinem Team und buchten unsere erste, persönlich abgestimmte Reise nach St. Petersburg für uns Beide mit Stadtführerin, Fahrer und PKW im August 2023.
Wir ließen uns dabei von nichts und niemanden abhalten oder abraten. Warum auch?
Da die Historie dieser Stadt ohne die Blockade von 1941-1944 nur lückenhaft nach erlebbar ist, planten wir (sind Jahrgang 1941) den Besuch dieser historischen Orte mit ein.
Also, auf nach Helsinki, rein in den „Lux-Express-Bus“ (im wahrsten Sinne des Namens), Grenzkontrollen nutzen zum Beine Vertreten und den überraschenden Empfang im wunderschönen 5*-Hotel „Helvetia“ genießen. Metro und Newski-Prospekt sind um die Ecke!
Stadtführerin Marina und Fahrer Dima standen am nächsten Morgen wie geplant vor dem Hotel. Ab dann gab es tagelang nur noch Eindrücke vom Feinsten aufzunehmen und zu speichern. Das alles zu verarbeiten dauert noch….
Alles weitere zu dieser Stadt wäre eine Wiederholung aller veröffentlichten und unveröffentlichten Besucherschilderungen, die diese Stadt, die Menschen, die Historie eindrucksvoll und positiv erlebt haben.
Die Besuche der Blockadeerinnerungen an „Der Straße des Lebens“ (ДОРОГА ЖИЗНИ) am „Kilometer 45“, das daneben befindliche Museum mit der persönlichen Führung, das „Monument der 38 zerstörten Dörfer“ sowie das „Museum Durchbruch“ (МУЗЕЙ ПАНОРАМА ПРОРЫВ) haben uns emotional sehr bewegt und bei uns einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Genau so wie der ganz private Besuch und ohne Reiseleitung des großen städtischen Friedhofes (ПИСКАРЁВСКОЕ КЛАДБИЩЕ), auf dem 490.000 erfrorene oder verhungerte Leningrader bestattet sind.
Wir hatten nur für uns noch 4 private Tage eingeplant. Auf unserem Programm stand noch die „Peter und Paul Festung“, ein paar Mal den Newski-Prospekt hoch und runter, Borschtsch und Pelmeni im „Stolowaja Nr 1“, noch einmal zur Smolnij-Kirche. Ohne Fahrer Dima, sondern mit der Metro, Bus oder Yandex-Taxi!
Fazit Nr 1: Es war eine tief in der Erinnerung bleibende Reise mit monumentalen Zeitzeugen der Petersburger Geschichte mit aufgeschlossenen, hilfsbereiten, freundlichen und neugierigen Menschen, denen wir begegnet sind.
Fazit Nr 2: Da wir den nächtlichen Brückenzug nicht, die Isaak- sowie die Kasaner-Kathedrale nur von außen gesehen haben, fahren wir auch 2024 noch einmal nach St. Petersburg. Herr Klein weiß schon Bescheid und mit elektronischem Visum ist das noch einfacher.
Allen Zögernden sagen wir: Wir haben in der Welt schon einiges gesehen, aber diese Reise bleibt uns als eindrucksvollste und schönste Reise in Erinnerung!
Auf Wiedersehen in St. Petersburg
Ruth und Peter
August 2023
Wenn man schon immer mal nach Sankt Petersburg wollte – ist jetzt eine gute Zeit.
Gut, die Anreise nach Sankt Petersburg hat sich um einiges verlängert. Aber der Flug nach Helsinki und die Weiterfahrt mit dem LUX-Express entlang des finnischen Meerbusens waren entspannt.
Die Unterkunft im 5-Sterne Hotel „Helvetia“ war perfekt. Eine herzliche Atmosphäre, ein tolles Frühstück und unweit vom Newski-Prospekt und der nächsten U-Bahnstation gelegen, war es ein guter Ausgangspunkt auch abends noch mal die Stadt zu Fuß zu erkunden und zu erleben.
Wir müssen bestätigen – nur selten hatten wir eine so hervorragend organisierte Reise, die auch unsere individuellen Wünsche berücksichtigt hat. Ein ganz herzliches Dankeschön an das Newa-Team und Herrn Klein an dieser Stelle. Und noch nie hatten wir Fahrer und Reiseführer für uns beide allein. Natalya und Konstantin, die uns die Geschichte, die Architektur, die Kunst und Kultur der Stadt nahegebracht haben, waren kompetent, witzig, herzlich.
Nach dem organisierten Tagesprogramm mit all den angesagten Sehenswürdigkeiten, die einfach so beeindruckend sind, hatten wir Zeit auf eigene Faust uns ins Getümmel zu stürzen. Die Menschen treffen sich am Ufer der gigantischen Newa, in den Parks oder auf dem Schlossplatz, wo wir jeden Abend Livemusik vom Feinsten, unterstützt von Hunderten Mitsängern, genossen haben.
Sankt Petersburg – die Stadt ist weltoffen, prunkvoll, weitläufig, sauber und graffitifrei, grün und war bei unserem Besuch angenehm warm. Unfassbare Paläste, Schlösser, Prunkbauten – St. Petersburg ist eine Museum unter freiem Himmel und versprüht eine angenehme Ruhe, Entspannung, Freiheit.
Und aktuell sind wenige ausländische Touristen (keine Schlangen asiatischer Reisegruppen) in St. Petersburg – gut für uns. Aber wir hoffen, dass sich die Zeiten wieder ändern, denn diese Stadt muss man gesehen haben!
Martina und Wolfgang
August 2023
Liebe Gäste,
vielen lieben Dank für so schöne Reiseeindrücke.
Wir sind alle sehr froh, dass Ihnen unser Service gefallen hat.
Wir würden uns jederzeit freuen Sie wieder als unseren Gast in St. Petersburg begrüssen zu dürfen!!!
Mit besten Grüssen
Ihr Newa Tours-Team!
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Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Tours als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:
1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB! bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).
2. Zahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen [sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderungen nach Vertragsschluss
4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.
4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. der genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.
Stornobedingungen:
Bei Stornierung der Reise gelten folgende Stornobedingungen:
bis 0 Tage bzw. Nichtreiseantritt: 85% des Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Mitwirkungspflichten der Reisenden
7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 6511 BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.
7.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen
7.4. Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
8.3. Ansprüche nach dem § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 6 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
8.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online- Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.
STAND 01.07.2018
Reiseveranstalter: Newa Tours
Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”