St. Petersburg Reisen

Reiseberichte unserer Incentive-Reisen

Wir organisieren für Sie eine Incetive-Reise nach St.Petersburg und Moskau, die nicht so schnell vergessen wird. Unser Angebot umfaßt vielfältige Möglichkeiten und individuelle Reiseideen für Programme nach Maß. Wir organisieren eine Incentive-Reise, wo Sie im Mittelpunkt stehen. Weiter unten finden Sie Reiseberichte von unseren Kunden, die so eine Incentive-Reise mit uns durchgeführt haben und mit Begeisterung und bleibenden Reiseerlebnissen uns von Ihrer Reise berichteten.

Lieber Herr Klein,

nun sind wir schon mehrere Wochen von der unvergesslichen Reise aus St. Petersburg zurück. Wir waren alle (44 Personen) restlos begeistert!
Die Sankt Petersburgreise war von Ihnen und Ihren Mitarbeitern super organisiert. Bei unseren vielen Fragen haben wir immer eine schnelle und korrekte Antwort bekommen.  

Die Betreuung und Reiseleitung mit Daria und Julia war perfekt organisiert und war sehr hilfsbereit. Jede Frage wurde uns beantwortet, und bei einer Gruppe von 44 Personen sind viele Fragen gestellt worden.

Das Hotel hat uns ausgezeichnet gefallen. Vielen herzlichen Dank noch mal!!!

Wir werden Newa-Reisen und ihren Service auf jeden Fall weiterempfehlen!

Mit lieben Grüßen

Club Haus am Becheler aus Luxemburg

Sehr geehrter Herr Klein,

nach einer guten Heimkehr der 17-köpfigen Reisegruppe nach Österreich darf ich Ihnen und Ihrem Team sowie der profunden Reiseführerin Olga für den großen Einsatz und das persönliche Engagement, welches maßgeblich zum Gelingen unseres Aufenthaltes in St. Petersburg beigetragen hat, sehr herzlich danken.

Wir haben „Venedig des Nordens“ als überaus eindrucksvoll und imposant erleben dürfen und waren begeistert von den Sehenswürdigkeiten und Schätzen der Stadt sowie vor allem auch vom breiten Wissen unserer Reiseführerin Olga. Auf eine Vielzahl unserer Fragen wusste sie treffsicher eine klare Antwort zu geben und unseren Wissensdurst zu stillen sowie Programmpunkte zu ergänzen.

Aber auch beim gemeinsamen Abschiedstreffen in einem rustikalen Kaffee konnte Olga unsere Reisegruppe mit persönlichem Charme bezaubern. Unser kleines Dankgeschenk mit Erinnerungsurkunde an sie konnte nur gering unser von Herzen kommendes Dankeschön widerspiegeln.

Gerne denken wir an die schönen Stunden in der Zarenstadt St. Petersburg zurück und würden uns freuen, bei Gelegenheit wieder auf Ihr Unternehmen zurückkommen zu dürfen. Sobald mir die entwickelten Fotos von unserem Aufenthalt vorliegen, lasse ich Ihnen gerne einige als kleine Erinnerung zukommen.

Somit bedanke ich mich abschließend nochmals sehr herzlich für Ihre engagierte Arbeit, ihre feinfühlige Programmerstellung und Programmumsetzung sowie Ihre Handschlagqualität.

Auf ein Wiedersehen in St. Petersburg, verbunden mit den besten Wünschen an Sie und Ihr großartiges Team, verbleibt mit kameradschaftlichen Grüßen

Alwin D.

Reisebericht Sankt Petersburg
Männergesangverein Eintracht Thurn aus 91336 Heroldsbach-Thurn
6 Tage / 5 Nächte vom 11.-16.07.2008 im Hotel Ochtinskaya

Tag 1

Nach etwa 2 ½ Stunden Flug landeten wir gegen 15.00 Uhr in Sankt Petersburg (+ 2 Stunden) bei herrlichem Sonnenschein und etwa 24° Außentemperatur.

Die Abfertigung im Flughafen von Sankt Petersburg gestaltete sich dann etwas schwieriger. Vor der Kontrolle durch die russischen Zöllner musste jeder Einreisende eine Migrationskarte ausfüllen. Aber nach etwa 90 Minuten am Flughafen durften wir unsere Reiseleiterin Daria und unseren Busfahrer „Sergej“ begrüßen.

Gegen 17.30 Uhr bezogen wir dann in der Nähe des Zentrums unsere Zimmer im 3-Sterne-Hotel „Ochtinskaya“. Anschließend zeigte uns dann Daria bei einer kleinen Stadtrundfahrt die ersten Impressionen von Sankt Petersburg. Nach dem Besuch der Wechselstube stand als Höhepunkt des ersten Tages der Besuch der „Kasaner Kathedrale“, des Doms von Sankt Petersburg auf dem Programm. Wir hatten das Glück, einem orthodoxen Gottesdienst beiwohnen zu dürfen. Beeindruckend für uns alle waren sicherlich die hervorragenden Stimmen der Vorbeter und des Chores. Daria klärte uns auf, dass es sich hierbei um ausgebildete Sänger handelt, die normalerweise an den Opern- und Schauspielhäuser tätig seien.

Das Innere der Kirche war für unsere Verhältnisse sehr prunkvoll und mit viel Gold ausgestattet.

Nach der Kirche spazierten wir dann noch auf dem in der Nähe gelegenen Newski Prospekt, bevor wir gegen 19 Uhr zum Abendessen in einem kleinen Cafe einkehrten. Abschließend trafen sich alle nochmals an der Hotelbar wo auch die letzten ihren Hunger und Durst stillen und den ersten Wodka probieren konnten.

Tag 2

Pünktlich um 9 Uhr machten wir uns am Samstag auf den Weg zur ersten Tagestour.

Am Vormittag stand eine große Stadtrundfahrt mit vielen schönen Sehenswürdigkeiten auf dem Programm.

  • Smolny-Kathedrale
  • Isaaks-Platz mit Nikolaus-Denkmal
  • Nikolaus-Marine-Kathedrale mit Gottesdienst und Chor
  • Besuch einer Souveniershops
  • Spitze der Basilius-Insel mit vielen Brautpaaren

Besonders beeindruckte sicherlich die Smolny-Kathedrale mit ihren herrlichen Farben in blau und weiß sowie den vergoldeten Kuppeln. An der Basilius-Insel konnten wir zum ersten Mal die luxoriösen Brautwagen sehen, welche zumeist eine Länge von mehr als 10 Metern vorweisen konnten.

Zum Mittagessen gab es dann in einem kleinen russischen Restaurant „Piroggi“. Das sind mit Hackfleisch, Lachs, Gemüse, Käse oder auch süßgefüllte Hefeteigtaschen. Vor allem die sehr gehaltvollen Lachs-Piroggi schmeckten uns allen. Als Wegzehrung ließe Leo dann noch einen großen Karton mit Lachs-Piroggi voll machen.

Nach dem Mittagessen fuhren wir dann zur Haseninsel zur Peter-und-Paul-Festung mit Kathedrale. Nach etwa 30 Minuten anstehen in der Schlange wurde wir im inneren der Kathedrale mit mächtig viel Prunk und Pomp überrascht. Vor allem die Zarengräber war begehrtes Objekt der vielen asiatischen Fotoenthusiasten. Daria klärte uns schließlich auf, dass auch die jüngste Zarentochter Anastasia hier begraben und nicht wie im gleichnamigen Film verschollen gewesen sei.

Als nächster Punkt stand die weltberühmt Auferstehungskirche (auch Erlöser- oder Blutskirche) auf dem Programm, welche vor allem durch ihre farbenprächtigen Türmchen und Dächer, aber auch wegen ihrer unzähligen Mosaiken im Inneren bekannt ist.

Im Inneren der Kirche bekamen wir durch eine fachkundige Führerin alles Wissenswerte zu hören.

Gegen 17 Uhr stand dann eine Bootsfahrt durch die Petersburger Kanäle auf dem Programm. Leider fing es zu regnen an und hörte erst kurz vor dem Ende der Bootsfahrt wieder auf, so dass wir die meiste Zeit „unter Deck“ bleiben mussten. Hier ließen sich dann alle nochmals die letzten Lachs-Piroggi schmecken.

Nach der Rückfahrt zum Hotel ging ein Großteil der Gruppe in ein benachbartes „Best Western-„ Restaurant zum Abendessen. Für viele klang der Abend dann wieder an der Hotelbar aus.

Schliesslich nutzte ich die Gelegenheit und konnte in der Frühe gegen 2.00 Uhr das Schauspiel des Öffnens von zwei Newa-Brücken aus dem Hotelfenster beobachten. Auch die Smolny-Kathedrale erstrahlte zu diesem Zeitpunkt in schönstem Licht.

Tag 3

Nach einem ausgedehnten Frühstück stand am Sonntag Vormittag die weltberühmte Eremitage mit Winterpalast auf dem Programm. Nach einer Wartezeit von etwa 30 Minuten durften wir dann mit unserer Reiseleiterin Daria das Innere erkunden. Zigtausende von Gemälden, Kunst- und Ausstellungsstücken waren zu betrachten. Gefühlte 100.000 Asiaten mit gleich viel Fotoapparaten machten es uns jedoch schwer, die Kunstwerke in Ruhe anscheuen zu können. So gleich der Gang durch die Sääle oft mehr einem Hindernislauf als einem Erkunden. Beeindruckt durch die vielen Gemälde weltberühmter Künstler wie van Gogh oder Picasso, aber auch genervt von der unzähligen Japanern fuhren wir dann gegen 13 Uhr zum Mittagsessen in eine Pizzeria in der Nähe der Eremitage.

Nach der Mittagspause stand als Höhepunkt die Besichtigung der Isaaks-Kathedrale mit ihrem imposanten Marmorsäulen auf dem Programm. Daria erzählte uns im Inneren der Kirche von der Entstehung der jetzigen Kathedrale und dem nicht einfachen Aufbau der riesigen Marmorsäulen. Noch beeindruckt von den Erlebnissen ging es am späten Nachmittag wieder zurück ins Hotel für eine kurze Ruhepause.

Denn nach dem Abend folgte dann einer der kulturellen Höhepunkte der Reise: Die Balletaufführung „Schwanensee“ im der Opera- und Concerthall des Rimsky-Korsakov-Konservatoriums. Alle die dabei waren, schwärmen noch heute von einem wunderbaren Abend. Traumhafte Musik eines hochprofessionellen Orchesters und Tänzer, die in Deutschland wohl ein vielfaches an Eintrittsgeldern kosten würden.

Herzlichen Dank an dieser Stelle an Eugen Klein, der uns für einen Schnäppchenpreis diese hervorragende Sitzplätze in einem wunderschönen Theater besorgte.

Tag 4

Ein weiterer Höhepunkt stand dann mit dem Besuch der Zarenresidenz Zarskoje Zelo (Puschkin) am Montag auf dem Programm. Weltberühmt in dieser Anlage das Katharinenschloß mit dem Bernsteinzimmer.

Auch hier waren sehr viele Besucher zu verzeichnen. Jedoch war sowohl das Warten bis zum Einlass in den Palast und die Führungen selbst sehr gut organisiert.

Nachdem wir alle in unsere Schutzschuhe geschlüpft waren, kamen wir aus dem Staunen nicht mehr heraus. So viel Pracht sieht man selten! Herrliche Tanzsääle, reichlich geschmückte Speisesälle und nicht zu vergessen das weltberühmte Bernsteinzimmer! Nach der Führung konnten wir in einem kleinen Restaurant im Park des Kathrinenschlosses zu Mittag essen. Danach durften wir die herrlichen Parkanlagen bestaunen.

Am Nachmittag stand dann noch der Besuch des russischen Kunstmuseums auf dem Programm. Einige waren so überwältigt vom Katharinenpalast, dass sie die Eindrücke erst einmal bei einem gepflegten Bier verdauen mussten.

Der Großteil jedoch lauschte auch im Museum den fachkundigen Vorträgen unserer Reiseleiterin Daria.

Abends stand dann ein Essen im ukrainischen Restaurant Chutor Wodograj mit Folklore auf dem Programm. Leider erfüllte dieser Abend die Erwartungen nicht. Die angekündigte Folklore fiel ersatzlos aus und den versprochenen Abschiedsdrink gab es auch nicht. Immerhin war das Essen nicht zu beanstanden.

Es sollte aber der einzig kleine Wehrmutstropfen in der ansonsten super vorbereiteten und organisierten Reise sein.

Tag 5

Die Zeit ging viel zu schnell vorbei. Und schon war der vorletzte Tag unserer Reise angebrochen. Auf den Besuch der Zarenresidenz „Peterhof“ freuten sich viele unserer Reiseteilnehmer. Gegen 10.30 Uhr fuhren wir mit dem Tragflügelboot ins etwa 30 km entfernte Peterhof, welcher sich außerhalb der Stadt im Finnischen Meerbusen befand. War Anfangs das Wetter noch bewölkt, rissen im Tagesverlauf die Wolken immer mehr auf. Zeitweise strahlt die Sonne herrlich auf die goldenen Kuppeln herab.

Es waren beeindruckende Erlebnisse in Peterhof, die mit Worten nicht zu beschreiben sind.

Unzählige Fontainen, Brunnen und Kaskaden ließen einem aus dem Staunen nicht herauskommen. Und die goldenen Kuppeln der Gebäude blitzten im Sonnenlicht immer wieder zwischen den herrlichen Grünanlagen hindurch.

Nachmittags dann fuhren wir wieder mit dem Tragflügelboot zurück. So mancher Eintrachtler wollte dies „Über Deck“ genießen und musste bei etwa 60km/h so manche Meeresdusche einstecken.

Nach dem Besuch des Russischen Marktes stand dann der Nachmittag und Abend zur freien Verfügung. Die Gruppe teilte sich auf. Einige machten einen Einkaufsbummel, andere genossen das herrliche Wetter bei einem frischen Glas Bier im Zentrum, einige andere gingen zum Pizzaessen.

Eine kleine Gruppe, der auch ich angehörte, machte sich schließlich zu Fuß auf dem Weg vom Zentrum zum Hotel. Der kulturhistorisch reizvolle Weg betrug etwa 8 km. Mit einigen Pausen waren wir knapp 2 Stunden unterwegs, ehe wir im Hotel doch einigermaßen müde ankamen. Ein Großteil traf sich zum Ausklang dann wieder in der Hotelbar.

Tag 6

Unser letzter Reisetag war angebrochen. Nach dem Auschecken im Hotel und einem kleinen Spaziergang im Kolomna-Stadtteil gab es einen Sektabschluss im obersten Stockwerk des Azimut-Hotels. Daria erzählte uns nochmals viele kleine Begebenheiten und Anekdoten von Sankt Petersburg und ihrem Leben. So verstrich die Zeit nur allzu schnell und schon gegen 14 Uhr waren wir wieder am Flughafen von Sankt Petersburg.

Nun galt es Abschied zu nehmen. Abschied von Daria – Abschied von Sankt Petersburg – von einer Stadt, die man mit Worten nicht beschreiben kann.

Wir durften zusammen mit unserer Reiseleiterin Daria fünf wunderbare und sicherlich unvergessliche Tage verbringen. Die Reise war durch Eugen Klein von NEWA Reisen, durch Reiseleiterin Daria und nicht zuletzt mit unserem Busfahrer Sergej perfekt organisiert und vorbereitet.

Ich kann und möchte an dieser Stelle allen, die noch etwas im Zweifel sind, ob sie Sankt Petersburg besuchen möchten, nur ermuntern, dies zu tun. In unserer Gruppe jedenfalls waren alle 20 Teilnehmer überaus begeistert. Nicht wenige sprachen vom schönsten Ausflug ihres Lebens.

Abschließend nochmals ein Herzliches Dankeschön und liebe Grüße an Eugen Klein von NEWA Reisen, an Reiseleiterin Daria und an Busfahrer Sergej.

Hallo Herr Klein,

zwei Wochen ist es jetzt schon wieder her als wir mit unserer Gruppe von 18 Personen 4 Tage in St. Petersburg waren.

Hier nun ein kleiner Reisebericht. St. Petersburg 9. Mai – 12. Mai 2008 In St. Petersburg angekommen und von unserer netten Reiseleiterin Daria begrüßt, haben wir auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel wo unser Empfang statt fand, als erstes einen kleinen Einblick über die Stadt bekommen. Der Empfang mit Champagner und kleinen Snacks war einfach ein gelungener Start in unsere Reise. Danach machten wir eine Bootstour und sahen die Stadt vom Wasser aus, dazu aßen wir die berühmten russischen Pirogen, einfach klasse.

Nachdem wir am Vortag schon viel gesehen hatten, holte uns Daria vom Hotel ab und wir machten eine Stadtrundfahrt und besichtigten die schönsten Plätze wie Isaaksplatz mit Isaakskathedrale, Dekabristenplatz, Newa Kai, Spitze der Wasili-Insel sowie die Peter- und Paul Festung mit seiner wunderschönen barocken Peter- und Paul Kathedrale.

Wir waren alle sehr begeistert von der wahnsinnig schönen Architektur der Stadt und konnten es kaum erwarten am nächsten Tag die wunderschöne Zarenresidenz Peterhof mit grandiosen Park- und Schlossensembles und all seinen Kaskaden und Fontainen zu sehen. Ein Anblick den sich keiner entgehen lassen sollte wenn er nach St. Petersburg fährt. Nach der Besichtigung fuhren wir wieder zurück nach St. Petersburg und machten uns auf den Weg in die weltberühmte Eremitage wo wir eine grandiose Führung von Daria bekommen haben.

Am Abend hatten wir das Ballett „Schwanensee“ im Palast Theater gebucht und wir waren sehr begeistert, eine professionelle Aufführung.

Nun war es auch schon wieder so weit, der Rückflug stand an, aber vorher machten wir noch einen Ausflug in die romantische Zarenresidenz Puschkin wo wir das legendere Bernsteinzimmer und das wunderschöne und grandiose Park- und Schlossensemble besichtigten.

Danach fuhren wir zum Flughafen und verabschiedeten uns von Daria und unserem sehr netten Busfahrer, die uns 4 Tage lang durch die Stadt und Ihre Sehenswürdigkeiten geführt und eine Einblick über die Stadt und das Land gegeben haben.

Wir möchten uns noch einmal bei Ihnen bedanken, für die professionelle Reiseorganisation und besonders bei Daria, unsere kompetenten und sehr liebevolle Reiseleiterin, die auf jede Frage eine Antwort hatte, ja die wir nur weiter empfehlen können.

Vielen Dank und alles Gute weiterhin

Holger und der gesamte Verein

Hallo – lieber Herr Klein,

zugegeben unsere Reise nach St. Petersburg – die ich für meine 34-köpfige Gruppe – mit Ihnen gemeinsam organisieren konnte, liegt schon einige Zeit zurück. Sie ist dennoch bei allen Reiseteilnehmern in frischer Erinnerung und wird in bester Erinnerung auf Dauer bleiben.
Einfach deshalb, weil es eine grandiose Reise – in eine grandiose Stadt – mit einem Höhepunkt nach dem andern – war !

Dies haben wir Ihnen und Ihren großartigen Kontakten zu verdanken, mit denen es möglich war, die wichtigsten und bedeutendsten Sehenswürdigkeiten dieser wunderschönen Stadt kennen zu lernen u n d wir haben Ihnen zu verdanken, dass wir in Daria „Dascha“ eine Führerin durch ihre Heimatstadt hatten, die – ich kann es nicht anders ausdrücken – phantastisch war …
… sowohl was das Wissen über St. Petersburg betrifft, wie auch ihre unerhört engagierte und liebenswerte Art, mit der Sie meine Gruppe führte und bestens betreute. Alle meine Reiseteilnehmer schwärmen heute wie gesagt noch von der Reise – von der Stadt – und in (mindesten) demselben Maße von Dascha, die uns führte. Einfach toll – Super-Klasse !

Regelrechte Freundschaften sind zwischen uns entstanden und wir freuen uns, dass Dascha uns vielleicht noch in diesem Jahr besuchen kann. Dann werden wir versuchen, ihr etwas von dem zurückzugeben, das sie uns über die St.Petersburg-Tage ermöglicht hat. Ob bei der Stadtrundfahrt mit den vielen Sehenswürdigkeiten, Eremitage, Kanalfahrt, Peterhof, Schloss Pushkin (Katharinenpalast) mit Bernsteinzimmer … usw. usw. … – nicht zu vergessen die zahlreichen „schmackhaften“ Programmpunkte in russischen Gaststätten, die nicht auf Tourismus aufgemacht waren, sondern uns das Kennenlernen des Alltagsleben dort möglich machte.

Man könnte ein Buch darüber schreiben über die unvergesslichen Erlebnisse, die wir dort haben konnten. Und wir hatten viele ergänzende Erlebnisse, von denen ich nur zwei kurz darstellen möchte:

Dascha ist Doktorandin der Russischen Kunstakademie und studiert „westeuropäische Kunstgeschichte und Geschichte der Kultur von St.Petersburg“. Für ihre Arbeit suchte sie in Bibliotheken und sonst wo ein ganz bestimmtes Marienlied … und fand dies nicht. Schließlich fand sie es doch … in einem Buch, das ich ihr von Schönau mitbringen konnte und das die Geschichte der „Heiligen Hildegunde im Zisterzienserkloster Schönau“ beschreibt.

Und ein zweites schönes Erlebnis war die konzertante Überraschung des großartigen Vocalensembles „LYRA“, das in St. Petersburg zuhause ist und in den letzten 5 Jahren regelmäßige Konzerte bei uns in Schönau gegeben hat und dabei jeweils große Begeisterung bei den Zuhörern auslöste. Diesem Ensemble wurde von einem Freund „gesteckt“, dass wir nach St. Petersburg kommen … und siehe da, als wir unsere Schiffsfahrt auf der Newa starteten war das Ensemble schon auf dem Schiff und begrüßte und begleitete uns musikalisch.

Übrigens am Sonntag, 22. Oktober d.J. – 18 Uhr – ist das Ensemble wieder in Schönau zu Gast und gibt in der historischen Hühnerfautei (gilt als Deutschlands besterhaltendstes Profangebäude des Hochmittelalters) ein Konzert. Wer sich dafür interessiert, darf gerne mal auf unsere städtische „hp“ gehen: www.stadt-schoenau.de

Jedenfalls sind wir Ihnen – lieber Herr Klein – für diese großartige Tage zu großem Dank verpflichtet. Ich kann Sie, Ihr Büro und Ihre MitarbeiterInnen vor Ort nur empfehlen. Reisen mit Ihnen nach St. Petersburg werden zum unvergesslichen Erlebnis.

Vielen Dank …
… viele Grüße aus Schönau

Ihr

Philipp Krämer, Bürgermeister

Vielen Dank!

Liebe Gäste,

vielen lieben Dank für so schöne Reiseeindrücke.
Wir sind alle sehr froh, dass Ihnen unser Service gefallen hat.
Wir würden uns jederzeit freuen Sie wieder als unseren Gast in St. Petersburg begrüssen zu dürfen.

Mit besten Grüssen

Eugen Klein, Newa Reisen

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Reisen als dem Reiseveranstalter zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind, die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen [gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung [Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
  • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

 

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB! bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).

2. Zahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.

3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen [sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, .
  • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
  • Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. der genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Mitwirkungspflichten der Reisenden

7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 6511 BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

7.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

  • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
  • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (.,P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

7.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

8.3. Ansprüche nach dem § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 6 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

8.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online- Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

STAND 01.07.2018

Reiseveranstalter: Newa Reisen

Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 

Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”