St. Petersburg Reisen

Qualität

Zauber der "Weißen Nächte"

✔ Unterbringung im 5-Sterne Hotel  ✔ Reichhaltiges Besichtigungsprogramm
✔ Reiseerlebnis als Privatgruppe zum Wunschreisetermin
✔ Zwei Zarenresidenzen Puschkin & Peterhof inklusive

6-tägige Städtereise 2024 – "Weiße Nächte" in St. Petersburg erleben

St. Petersburg, vor 300 Jahren auf Inseln erbaut und von vielen Kanälen durchzogen, wird auch gerne „Venedig des Nordens“ genannt. Wäre die wunderbare Stadt nicht sowieso schon immer einen Besuch wert, gibt es hier rund um die Sommersonnenwende (von Ende Mai bis Mitte Juli) ein ganz besonderes Naturschauspiel zu erleben: „Weiße Nächte“. Mit knapp 19 Sonnenstunden am Tag ist es dann in St. Petersburg auch nachts nur etwas dämmrig, aber nicht dunkel. In dieser Zeit beginnt die Dämmerung um kurz vor Mitternacht, wobei die Stadt dann in ein silbrig scheinendes Licht getaucht wird – daher auch der Name „Weiße Nächte“. Wir laden Sie dazu ein, diese einzigartige Erfahrung im Rahmen einer 6-tägigen Reise gemeinsam mit uns zu machen.

„Weiße Nächte“ dieser Art gibt es nur in St. Petersburg. Sie schaffen eine einzigartige Atmosphäre, der man sich kaum entziehen kann. Majestätische Kathedralen, triumphale Palastfassaden und golden funkelnde Turmnadeln spiegeln sich in den malerischen Kanälen, den Lebensadern der Stadt. Starten Sie inmitten dieses wundervollen Ambientes eine wunderschöne Bootstour entlang der zahlreichen romantischen Wasserstraßen der Stadt. Aus dieser Perspektive werden Sie sicherlich so manch eine überraschende Ansicht entdecken. All diese architektonische Pracht samt den reizvollen Parkanlagen und eleganten Flaniermeilen können Sie selbst in spätester Abendstunde in einem einzigartigen Licht bewundern.

"Weiße Nächte" in St. Petersburg online buchen

Bevorzugen Sie Individualität, dann ist diese Reise genau die richtige für Sie, denn diese Reise können Sie als Privatgruppe buchen. So erleben Sie die „Weißen Nächte“ in St. Petersburg mit individuellem Touch. Ein weiterer nennenswerter Vorteil: Wir haben keine Mindestteilnehmerzahl. Alle Touren werden bereits ab 2 Personen durchgeführt. Werfen Sie am besten gleich einen Blick in unsere Terminliste und buchen Sie Ihren bevorzugten Zeitraum – wir bieten Ihnen diverse attraktive Leistungen zu hervorragenden Konditionen!

Programm & Reiseverlauf

  • Empfang durch Ihren persönlichen Fahrer im Ankunftsbereich des Flughafens.
  • Transfer im guten PKW/Minivan zum Hotel, anschl. Check-in.
  • Frühstück im 5-Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Grosse Stadtrundfahrt inkl. Besichtigung schönster Plätze wie Isaaksplatz, Newa Kai, Spitze der Wasili-Insel, Schlossplatz, Newski Prospekt, Gribojedowa Kanal, Theater-Platz, Ostrowski Platz, Platz der Künste und vielem mehr.
  • Lunchpaket – Mittagessen während den Führungen.
  • Besichtigung der Peter-und-Paul Festung, hier legte man den ersten Gründungsstein der Stadt.
    Anschl. Besichtigung der barocken und grandiosen Peter-und-Paul Kathedrale, dort befindet sich die Grabstätte der russischen Zaren und im Jahre 1998 fand hier Ruhe der letzte Zar Nikolaus II mit seiner Familie.
  • Besichtigung des Fabergé Museums, welches dem berühmten Juwelier Carl Fabergé gewidmet ist und heute etwa 4.000 Kunstwerke von weltweiter Bedeutung ausstellt.

(An diesem Tag – Besichtigungen im guten Minivan/Kleinbus).

  • Frühstück im 5-Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Fahrt in die Zarenresidenz Puschkin.
  • Besichtigung des Katharinenpalastes inkl. des legendären Bernsteinzimmers.
  • Besichtigung des wunderschönen und grandiosen Park- und Schlossensembles.
  • Lunchpaket – Mittagessen während den Führungen.
  • Fahrt in die Zarenresidenz Peterhof.
  • Besichtigung des wunderschönen und grandiosen Parkensembles (nur Park!) mit all seinen Kaskaden und Fontänen. Die Residenz an der Ostsee ist schon seit Peterszeiten wegen seiner zahlreichen Kaskaden, Springbrunnen und Lustschlössern als russisches Versailles bekannt.
  • Fahrt zurück nach St. Petersburg.

(An diesem Tag – Besichtigungen im guten Minivan/Kleinbus).

  • Frühstück im 5-Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Besichtigung der weltberühmten Eremitage. Ihre Reiseleiterin erzählt Ihnen die Geschichte der Zarenresidenz Winterpalast, über deren Kunstsammlung in der Eremitage und zeigt Ihnen die schönsten Prunksäle sowie bedeutendste Kunstwerke.
  • Lunchpaket – Mittagessen während den Führungen.
  • Besichtigung der imposanten Isaakskathedrale – ehem. Dom von St. Petersburg, der mit seiner gigantischen und vergoldeten Stahlkuppel zu dem drittgrößten der Welt zählt.
  • Anschließend nehmen Sie an einer spannenden Bootstour entlang der zahlreichen Petersburger Kanäle teil und entdecken weitere schönste Ansichten aus ganz neuen Perspektiven.

(An diesem Tag – Besichtigungen im guten Kleinbus/Minivan).

  • Frühstück im 5-Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Freizeit für eigene Entdeckungen oder Zeit zum Entspannen.
  • Frühstück im 5-Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Check-Out im Hotel.
  • Abholung vom Fahrer und Transfer zum Flughafen.

Zusatzinformationen zum Reiseangebot

Das komplette angebotene Programm inkl. aller angebotenen Transfers und Eintrittsgelder ist im Reisepreis inklusive. Das Besichtigungsprogramm ist unsere Empfehlung – es ist gut durchdacht und ist ein Muss jeder Petersburg Reise. Das Programm wird im Umfang wie beschrieben organisiert, kann aber im Ablauf der Reihenfolge individuell optimiert werden.

Für alle angebotenen Transfers (Hoteltransfer, Stadtrundfahrt, Ausflug zu den Zarenresidenzen Puschkin & Peterhof) steht Ihrer Privatgruppe ein guter PKW/Minivan/Kleinbus mit einem persönlichen Chauffeur zur Verfügung.

Ausgewähltes Hotel auf Ihrer Reise

5-Sterne Hotel "Palace Bridge"

Das 5-Sterne Haus „Palace Bridge Hotel“ liegt im historischen Zentrum von St. Petersburg auf der Insel Wassiljewski. Von hier aus erreichen Sie fußläufig die Eremitage, Isaakskathedrale, Admiralität, sowie den Newski Prospekt und zahlreiche andere Sehenswürdigkeiten der wunderschönen Zarenstadt.

Das beliebte Hotel bietet seinen Gästen neben der zentralen Lage auch großartige Möglichkeiten zum Wohlfühlen und Entspannen. Die Einrichtungen des Clubs Palace Bridge entsprechen denen eines Wellnessresorts und machen Ihren Aufenthalt zu einem unvergesslichen Erlebnis. Im zweiten Stockwerk befindet sich der erste überdachte Golfplatz der Stadt, die Golfakademie „Gorki Golf Club“. Die Spa Abteilung des Hauses hat ein 4000 m großes Fitnesscenter und erwartet Sie mit einem Innenpool sowie mit 8 verschiedenen Saunen. Zusätzlich überrascht werden Sie hier mit einem Schneeparadies, in dem Sie sich bei -15°C nach dem Saunagang abkühlen können – eine Wohltat nach einem ereignisreichen Tag in St. Petersburg.

Die schallisolierten Zimmer des Hotels sind stilvoll eingerichtet, bieten viel Platz und überzeugen mit allen Annehmlichkeiten eines 5-Sterne Hotels. Das Badezimmer ist modern, groß und mit Marmor ausgestattet. In Allen Bereichen des „Palace Bridge“ nutzen Sie kostenfreies WLAN.

Die lebendige Lobby mit mehreren Restaurants und Cafés lädt die Gäste zum Verweilen und zu einem kulinarischen Besuch ein. Im Bar-Bereich werden Sie mit Cocktails oder Kaffee und diversen Snacks versorgt. Möchten Sie es außergewöhnlicher, so bietet das Restaurant „Dans Le Noir“ ein einzigartiges Erlebnis und verwöhnt Sie mit gehobener Küche bei völliger Dunkelheit. Alternativ können Sie das spanische Restaurant „Sevilla“ besuchen oder eine leichte Mahlzeit im Café „Garden“ genießen.

Hotelausstattung

  • 3 Restaurants
  • Terrasse
  • Nichtraucherzimmer
  • Sauna
  • 2 Innenpools
  • Fitnesscenter
  • Schönheitssalon
  • 24-Stunden-Rezeption
  • Geldautomat
  • Wäscheservice
  • Deutsch / Englisch

Zimmerausstattung

  • Kostenloses WLAN
  • Familienzimmer
  • Klimaanlage
  • Minibar
  • Sat-TV
  • Safe
  • Kostenlose Pflegeprodukte
  • Hausschuhe
  • Schallisolierung
  • Haartrockner
  • Bademantel

Termine und Preise

Möglicher Reisezeitraum

Reisedauer: 6 Tage/ 5 Nächte

Möglicher Zeitraum für die „Weissen Nächte“:

25.05.2024 – 15.07.2024

Den Reisetermin (soweit verfügbar) dürfen Sie während
des o.g. Zeitraumes frei wählen.

Preise

Reisepreis: 2445,00 EUR/ Pers. (bei 2 Personen – Gruppe)
Reisepreis: 2345,00 EUR/ Pers. (bei 4 Personen – Gruppe)
Reisepreis: 2295,00 EUR/ Pers. (bei 6 Personen – Gruppe)
Reisepreis: 2245,00 EUR/ Pers. (ab 10 Personen – Gruppe)

Zuzügl. Visumgebühr: 70,00 EUR/ Pers.

Einzelzimmerzuschlag: 450,00 EUR.

Zuschlag für eine Verlängerungsnacht: 125,00 EUR/ Pers.

Besichtigungsprogramm

Das komplette Besichtigungsprogramm inkl. aller Führungen, Ausflüge, Transfers und Eintrittspreise sind im Reisepreis enthalten. Ihr Besichtigungsprogramm detailliert (bitte hier öffnen) in  PDF.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Privatreise! Die Reise organisieren wir bereits ab 2 Personen statt!
  • Schönste Reisezeit – Erlebnis der Weißen Nächte!
  • Ein schönes und zentrales Hotel zum Wohlfühlen.
  • Inkl. Frühstück & Lunchbox zum Mittag während den Führungen.
  • Kein abgespecktes sondern qualitatives und reichhaltiges Besichtigungsprogramm.

Unsere Leistungen

Service ist im Reisepreis enthalten:

  • Flug ab/an Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Zürich oder Wien mit Turkish Airlines (via Istanbul).
    (inkl. Flughafengebühr, Mahlzeit und Gepäckbeförderung)
  • Flughafentransfer (Hin + Rück) inkl. Empfang durch den persönlichen Fahrer.
  • Visumregistrierung inkl. Visumregistrierungsgebühr im Hotel.
  • Grosse Stadtrundfahrt mit Ihrer Reiseleiterin und priv. Fahrer&PKW.
  • Persönliche und deutschsprachige Reiseleiterin für Führungen, Besichtigungen und Ausflüge (gemäß Besichtigungsprogramm).
  • Klassik-Doppelzimmer im zentralen 5 Sterne Hotel „Palace Bridge“.
  • Inkl. reichhaltigem Frühstück.
  • Inkl. 3 x Lunchbox zum Mittagessen während den Führungen.
  • Ausflug in die Zarenresidenz Puschkin inkl. Besichtigung des legendären Bernsteinzimmers.
  • Ausflug in die wunderschöne Zarenresidenz Peterhof mit seinen verspielten Kaskaden und Fontänen.
  • Inkl. einer wunderschönen Bootsfahrt auf den Kanälen der Stadt.
  • Inkl. schönem  Besichtigungsprogramm (siehe PDF-Vorlage).
  • Inkl. aller angebotenen Eintrittspreise.
  • Reisesicherungsschein inkl. Haftpflichtversich. geg. Pers.- und Sachschäden.
  • Beratung und Unterstützung bei den Reiseformalitäten.

Besichtigungen auf einen Blick

Inkludierte Besichtigungen (Innen+Außen) gemäß Programm auf einen Blick:

– Große Stadtrundfahrt
– Peter & Paulfestung
– Peter & Paulkathedrale inkl. Besichtigung der Zarenlogen
– Weltberühmte Eremitage
– Park Ensemble der Zarenresidenz Peterhof
– Park Ensemble der Zarenresidenz Puschkin
– Katharinenpalast inkl. Bernsteinzimmer in Puschkin
– Wunderschöne Bootstour
– Das einzigartige Faberge Museum
– Grandiose Isaakskathedrale

Ihnen stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung: direkt verbindlich online buchen (bis 4 Personen) oder die Reise unverbindlich anfragen.

    Reisetermin
    von bis
    Doppelzimmer, und Einzelzimmer
    Teilnehmer
    Sonstiges
    oder

    Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

    Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und Newa Reisen als dem Reiseveranstalter zustande
    kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis у BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

    1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

    1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:

    • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind, die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
    • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
    • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen [gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

    Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

    1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

    • Mit der Buchung [Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
    • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

     

    1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

    • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
    • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
    • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
    • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
    • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
    • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

     

    1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB! bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).

    2. Zahlung

    2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt.

    2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.

    3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

    3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

    3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

    3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

    Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen [sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

    3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

    4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

    4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

    • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, .
    • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
    • Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

    Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

    4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

    4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. der genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

    5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

    5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

    5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer-Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

    5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

    5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

    5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

    5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

    6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

    Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

    7. Mitwirkungspflichten der Reisenden

    7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

    Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

    Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

    Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

    Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

    7.2. Fristsetzung vor Kündigung

    Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 6511 BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

    7.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

    • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.
    • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft (.,P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

    7.4. Reiseunterlagen

    Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

    8. Beschränkung der Haftung

    8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

    8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden [z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

    8.3. Ansprüche nach dem § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 6 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

    8.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online- Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

    9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

    Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schotte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot [Gemeinschaftliche Liste] ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

    10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf.-notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

    10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

    10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

    11. Salvatorische Klausel

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

    STAND 01.07.2018

    Reiseveranstalter: Newa Reisen

    Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 

    Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung: Die Reiseveranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Travelsafe Assistance GmbH & Co.KG (TSA), Neuburger Str. 102 f, 94036 Passau bei HISCOX SA, München.”